Satzung
des
TTC Sichertshausen
Zuletzt
geändert auf der
Ordentlichen
Mitgliederversammlung am 6.1.2001
§
1
Name
und Sitz
Der
am 22.11.1963 gegründete Verein führt den Namen " TTC Sichertshausen ". Er hat seinen Sitz in
Sichertshausen und soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.
§
2
Zweck
und Aufgaben
1. Der TTC Sichertshausen verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein hat unmittelbar den Zweck, seine
Mitglieder
1a) durch
Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluß von
parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten körperlich
und sittlich zu kräftigen,
1b) durch
Pflege der Kameradschaft und Freundschaft miteinander zu verbinden,
1c) über
die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sportes auf breitester
volkstümlicher Grundlage zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der
Volksgesundheit zusammenzuführen und sie zu tatkräftigen Bekennern der
demokratischen Weltanschauung heranzubilden. Der Jugend soll dabei in ganz
besonderem Maße eine sorgfältige, körperliche und geistig sittliche Erziehung
zuteil werden.
2. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglied auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die
den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein ist
Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und erkennt vorbehaltlos die
Hauptsatzung des Bundes und die Satzungen seiner Fachverbände an.
§
3
Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
4
Mitgliedschaft
1. Der Verein hat:
a)
ordentliche Mitglieder,
b)
Jugendmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder können
alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu
unterstützen und vorbehaltlos die Satzungen des Vereins anzuerkennen.
3. Die Aufnahme von
Jugendmitgliedern richtet sich nach den Voprschriften des Landessportbundes
Hessen e.V. Für jugendliche Mitglieder von 14 - 18 Jahren besteht eine
Jugendabteilung, für Schüler bis zu 14 Jahren eine Schülerabteilung.
4. Der Verein kann auch
Ehrenmitglieder haben. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung
nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste
erworben haben und mindestens 10 Jahre Mitglied des Vereins sind.
§ 5
Erwerb der
Mitgliedschaft
Über
die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand, wozu
eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen
abgelehnt werden, wobei eine Ablehnung aus rassischen oder religiösen Gründen
nicht statthaft ist.
Die
Mitgliedschaft wird erst wirksam durch die Zustellung der Mitgliedskarte und
setzt die Zahlung des Eintrittsgeldes und des 1. Monatsbeitrages voraus.
Jugendliche
müssen mit Ihrem Antrag auf Aufnahme die schriftliche Genehmigung der Eltern
oder des Vormundes vorlegen und haben sich auf Anordnung einer ärztlichen
Untersuchung zu unterziehen.
§
6
Beendigung
der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod,
2. durch Austritt, der nur
schriftlich für den Schluß eines Kalendermonats zulässig ist und spätestens am
15. des Monats zu erfolgen hat.
3. durch Streichung aus dem
Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied
3a) drei
Monate mit der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge in Verzug ist und trotz
erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder
3b) sonstige
finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt,
4. durch Ausschluß (gemäß
§10 Ziffer 2)
§ 7
Mitgliedschaftsrechte
1. Ordentliche Mitglieder
und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen
teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung
ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben
sind sie auch wählbar. Jugendtrainer und Jugendwart sind schon ab dem
vollendeten 16. Lebensjahr wählbar.
2. Jugendmitglieder bis zu
18 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Ab 16 Jahren
sind sie jedoch zur Wahl des Jugendtrainers und des Jugendwartes
stimmberechtigt.
3. Alle Mitglieder haben das
Recht, sämtliche durch die Satzungen gewährleisteten Einrichtungen zu benutzen.
4. Jedem Mitglied, das sich
durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines von diesem bestellten
Organes, eines Abteilungsobmannes oder Spielführers in seinen Rechten verletzt
fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.
5. Die Mitgliedschaftsrechte
ruhen, wenn ein Mitglied länger als drei Monate mit seinen finanziellen
Verpflichtungen im Rückstand bleibt bis zur Erfüllung.
§ 8
Pflichten der
Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind
verpflichtet
1. den Verein in seinen sportlichen
Bestrebungen zu unterstützen,
2. den Anordnungen des
Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten
unbedingt Folge zu leisten,
3. die Beiträge pünktlich zu
bezahlen und
4. das Vereinseigentum
schonend und pfleglich zu behandeln.
§ 9
Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge und das Eintrittsgeld werden von
der Ordentlichen Mitgliederversammlung (Generalversammlung) festgesetzt. Ebenso
können Umlagen nur auf Beschluß einer Mitgliederversammlung erhoben werden.
§ 10
Strafen
1. Zur Ahndung von leichten
Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand folgende
Strafen verhängt werden:
1a) Verwarnung,
1b) Verweis,
1c) Geldbuße.
2. Durch den Vorstand können
Mitglieder ausgeschlossen werden, und zwar:
2a) bei
groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,
2b) wegen
Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und
Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des
Sportes schädigen,
2c) wegen
Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und
2d) wegen
unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins.
3. Über den Antrag auf
Ausschluß, der von jedem ordentlichen Mitglied unter Angaben von Gründen und
Beweisen bei dem Vorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand. Zu
dem Ausschluß ist eine Mehrheit von 3/5 der stimmberechtigten Mitglieder des
Vorstandes notwendig. Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen
innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Auschlußbescheides
das Recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monats
einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung entgültig ist. Von
dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des
Auschlußverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruht die Mitgliedschaft und ist
das Mitglied verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen
vereinseigenen Gegenstände, Urkunden usw. dem Vorstand abzugeben.
§ 11
Organe des
Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand (§ 12)
2. die Mitgliederversammlung (§13)
§ 12
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
1a) dem
1. Vorsitzenden
1b) dem
2. Vorsitzenden
1c) dem
1. Kassierer
1d) dem
1. Schriftführer
1e) dem
2. Kassierer
1f) dem
2. Schriftführer
1g) dem
Jugendwart
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende
jeweils in Gemeinschaft mit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden
engeren Vorstandes. Im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden wird er von
dem 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes vertreten, ohne daß die Verhinderung nachgewiesen zu werden braucht.
3. Der Vorstand wird von der
ordentlichen Mitgliederversammlung alle zwei Jahre neu gewählt. Wiederwahl ist
zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht
durch andere Personen vertreten lassen.
4. Der Vorstand führt die
Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Die Verwendung der Mittel hat nach den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung
ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sportes zu erfolgen. Alle Ausgaben
müssen vor ihrer Tätigkeit dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein.
Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen
mindestens dem Grunde nach genehmigt sein. Der Vorstand ist verpflichtet,
Voranschläge für jedes Geschäftsjahr aufzustellen. Die Einnahmen sind in
ordentliche und außerordentliche aufzuteilen. Die ordentlichen Einnahmen sind
grundsätzlich für ordentliche Zwecke, die außerordentlichen Einnahmen für
außerordentliche Zwecke zu verwenden. Die Ausgaben müssen sich grundsätzlich im
Rahmen des jeweiligen Voranschlages halten.
5. Der Vorstand muß
monatlich mindestens einmal zusammenkommen und ist beschlußfähig, wenn mehr als
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Über die
Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich
aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich. Alle
Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann
ein Beschluß auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern unter
genauer Angabe des Beschlußgegenstandes herbeigeführt werden. Bleibt ein
Vorstandsmitglied drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne hinreichende
Entschuldigung fern, so muß es aus dem Vorstand ausscheiden. Das ausscheidende
Mitglied kann im laufenden Geschäftsjahr kein Vorstandsamt mehr bekleiden. Eine
Ersatzwahl hat binnen vier Wochen nach dem Ausscheiden zu erfolgen. Diese
Bestimmung gilt auch sinngemäß bei
Ausscheiden aus einem anderen Grunde.
6. Der Vorstand bleibt
solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
§ 13
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung
ist die ordnungsgemäße durch den Vorstand einberufene Versammlung aller
ordentlichen und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ.
2. Die Ordentliche
Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich statt und soll im
Winterhalbjahr einberufen werden. Die Einberufung hat durch Aushang im
Vereinskasten mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung muß
die folgenden Punkte enthalten:
2a) Jahresbericht
des Vorstandes
2b) Bericht
der Kassenprüfer
2c) Entlastung
des Vorstandes
2d) Neuwahlen
(Vorstand und Kassenprüfer)
2e) Beschlußfassung
über Anträge, die spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung
bei dem 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein müssen.
3. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies
im Interesse des Vereins liegt und schriftlich durch begründeten Antrag von
mindestens sieben Mitgliedern verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung
ist dann spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die
Einladung soll zwei Wochen, muß aber spätestens eine Woche vorher erfolgen.
4. In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jugendmitglieder (§ 4
Ziffer 3) sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse zur
Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder. Die Wahlen erfolgen entweder durch Handaufheben oder schriftlich.
Schriftliche Abstimmung muß erfolgen, wenn die Hälfte der Mitglieder dies
verlangt. Die schriftliche Abstimmung hat durch Stimmzettel zu erfolgen.
Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können
gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich
vorliegt.
( Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuß,
bestehend aus drei Mitgliedern sowie aus zwei Ersatzmännern durch den Vorstand
zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen vorzubereiten und durchzuführen.
Dem Ausschuß gehört ferner der 1. Vorsitzende und in dessen Verhinderung ein
anderes von ihm zu bestimmendes Vorstandsmitglied an, die allerdings im
Wahlausschuß nicht stimmberechtigt sind. Die Gültigkeit der Wahl ist von den
Mitgliedern des Wahlausschusses ausdrücklich dem Schriftführer zu Protokoll zu
bestätigen. ) Bei allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Außerdem sind bei
allen Mitgliederversammlungen zu Beginn aus dem Kreis der teilnehmenden
Mitglieder zwei Beurkunder zu wählen, die das Protokoll ebenfalls mit zu
unterschreiben haben.
§ 14
Kassenprüfer
Den
Kassenprüfern, die in der Ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden,
obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenprüfung sowie die
Prüfung des Jahresabschlusses. Zwischenprüfungen sind alle Monate
durchzuführen. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.
§
15
Sportabteilungen
Im
Verein wird zur Zeit nur eine Sportart, Tischtennis, betrieben. Sollten dem
Verein weitere Sportarten angeschlossen werden, so werden für jede Sportart
besondere Abteilungen gebildet, die jeweils von einem Abteilungsleiter, der von
der Ordentlichen Generalversammlung gewählt wird, geleitet werden.
§
16
Ausschüsse
Der
Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen,
die nach seinen Weisungen, die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender
der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende des Vereins, der aber auch den Vorsitz in
dem jeweiligen Ausschuß einem anderen Vorstandsmitglied übertragen kann.
§
17
Jugendabteilung
Mitglieder bis 18 Jahre gehören der Jugendabteilung an. Die Jugendabteilung wird von einem Jugendwart geleitet.
§
18
Ehrungen
1. Für außerordentliche
Verdienste um den Verein ist die Wahl eines ordentlichen Mitgliedes zum
Ehrenmitglied (§ 4 Ziffer 4) des Vereins durch eine Mitgliederversammlung
möglich. Für den Beschluß ist eine vier Fünftel Mehrheit der anwesenden
Mitglieder erforderlich. Das Ehrenmitglied behält diese Auszeichnung auf
Lebenszeit, wenn nicht satzungsmäßige Auschließungsgründe dagegen sprechen. Die
Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine Ordentliche
Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.
2. Ordentliche Mitglieder und
andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein
erworben haben, können durch den Vorstand mit der Ehrennadel ausgezeichnet
werden. Für den Beschluß ist eine zwei Drittel Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Vorstand kann durch Beschluß Ehrennadeln
wieder aberkennen, wenn ihr Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem
Landessportbund Hessen e.V., einem Fachverband oder einer anderen
Sportorganisation ausgeschlossen worden ist.
3. Ehrenmitglieder und Träger
der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche
Mitglieder.
§ 19
Haftung
Die Haftung des Vereins richtet sich
nach den Vorschriften des BGB.
§ 20
Auflösung
Die
Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes ist nur
möglich, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt und die Ordentliche
Mitgliederversammlung mit drei Viertel Stimmen der erschienenen Mitglieder sie beschließt,
oder die Zahl der Vereinsmitglieder unter sechs herabsinkt. Im Falle der
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszweckes, fällt das
Vereinsvermögen an die politische Gemeinde Sichertshausen, die es unmittelbar
und ausschließlich nur zur Förderung der Leibesübung gemeinnützig zu verwenden
hat.