Satzung

 

des

 

TTC  Sichertshausen

 

Zuletzt geändert auf der

Ordentlichen Mitgliederversammlung am 6.1.2001

 

 

 

§ 1

Name und Sitz

 

Der am 22.11.1963 gegründete Verein führt den Namen  " TTC Sichertshausen ". Er hat seinen Sitz in Sichertshausen und soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

 

 

§ 2

Zweck und Aufgaben

 

1.      Der TTC Sichertshausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein hat unmittelbar den Zweck, seine Mitglieder

 

1a)    durch Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluß von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten körperlich und sittlich zu kräftigen,

 

1b)   durch Pflege der Kameradschaft und Freundschaft miteinander zu verbinden,

 

1c)    über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sportes auf breitester volkstümlicher Grundlage zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der Volksgesundheit zusammenzuführen und sie zu tatkräftigen Bekennern der demokratischen Weltanschauung heranzubilden. Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige, körperliche und geistig sittliche Erziehung zuteil werden.

 

2.      Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3.      Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4.      Der Verein  ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und erkennt vorbehaltlos die Hauptsatzung des Bundes und die Satzungen seiner Fachverbände an.

 

 

 

 

§ 3

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

1.      Der Verein hat:

 

         a) ordentliche Mitglieder,

         b) Jugendmitglieder

 

2.      Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzungen des Vereins anzuerkennen.

 

3.      Die Aufnahme von Jugendmitgliedern richtet sich nach den Voprschriften des Landessportbundes Hessen e.V. Für jugendliche Mitglieder von 14 - 18 Jahren besteht eine Jugendabteilung, für Schüler bis zu 14 Jahren eine Schülerabteilung.

 

4.      Der Verein kann auch Ehrenmitglieder haben. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und mindestens 10 Jahre Mitglied des Vereins sind.

 

 

 

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

 

Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand, wozu eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden, wobei eine Ablehnung aus rassischen oder religiösen Gründen nicht statthaft ist.

Die Mitgliedschaft wird erst wirksam durch die Zustellung der Mitgliedskarte und setzt die Zahlung des Eintrittsgeldes und des 1. Monatsbeitrages voraus.

Jugendliche müssen mit Ihrem Antrag auf Aufnahme die schriftliche Genehmigung der Eltern oder des Vormundes vorlegen und haben sich auf Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

 


§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

 

1.         durch Tod,

 

2.         durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluß eines Kalendermonats zulässig ist und spätestens am 15. des Monats zu erfolgen hat.

 

3.         durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied

 

3a)       drei Monate mit der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder

 

3b)       sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt,

 

4.         durch Ausschluß (gemäß §10  Ziffer 2)

 

 

§ 7

Mitgliedschaftsrechte

 

 

1.         Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben sind sie auch wählbar. Jugendtrainer und Jugendwart sind schon ab dem vollendeten 16. Lebensjahr wählbar.

 

2.         Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Ab 16 Jahren sind sie jedoch zur Wahl des Jugendtrainers und des Jugendwartes stimmberechtigt.

 

3.         Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzungen gewährleisteten Einrichtungen zu benutzen.

 

4.         Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines von diesem bestellten Organes, eines Abteilungsobmannes oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.

 

5.         Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als drei Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt bis zur Erfüllung.


§ 8

Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet

 

1.         den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,

 

2.         den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten unbedingt Folge zu leisten,

 

3.         die Beiträge pünktlich zu bezahlen und

 

4.         das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

 

 

§ 9

Mitgliedsbeiträge

 

Die Mitgliedsbeiträge und das Eintrittsgeld werden von der Ordentlichen Mitgliederversammlung (Generalversammlung) festgesetzt. Ebenso können Umlagen nur auf Beschluß einer Mitgliederversammlung erhoben werden.

 

 

§ 10

Strafen

 

1.         Zur Ahndung von leichten Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:

1a)       Verwarnung,

1b)       Verweis,

1c)       Geldbuße.

 

2.         Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden, und zwar:

 

2a)       bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,

2b)       wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sportes schädigen,

2c)       wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und

2d)       wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins.

 

3.         Über den Antrag auf Ausschluß, der von jedem ordentlichen Mitglied unter Angaben von Gründen und Beweisen bei dem Vorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand. Zu dem Ausschluß ist eine Mehrheit von 3/5 der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes notwendig. Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Auschlußbescheides das Recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung entgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Auschlußverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruht die Mitgliedschaft und ist das Mitglied verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände, Urkunden usw. dem Vorstand abzugeben.

 

§ 11

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

1.         der Vorstand                            (§ 12)

2.         die Mitgliederversammlung            (§13)

 

 

§ 12

Der Vorstand

 

1.         Der Vorstand besteht aus:

 

1a)       dem 1. Vorsitzenden

1b)       dem 2. Vorsitzenden

1c)       dem 1. Kassierer

1d)       dem 1. Schriftführer

1e)       dem 2. Kassierer

1f)        dem 2. Schriftführer

1g)       dem Jugendwart

 

2.         Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende jeweils in Gemeinschaft mit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden engeren Vorstandes. Im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden wird er von dem 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten, ohne daß die Verhinderung nachgewiesen zu werden braucht.

 

3.         Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle zwei Jahre neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.

 

4.         Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sportes zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigkeit dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein. Der Vorstand ist verpflichtet, Voranschläge für jedes Geschäftsjahr aufzustellen. Die Einnahmen sind in ordentliche und außerordentliche aufzuteilen. Die ordentlichen Einnahmen sind grundsätzlich für ordentliche Zwecke, die außerordentlichen Einnahmen für außerordentliche Zwecke zu verwenden. Die Ausgaben müssen sich grundsätzlich im Rahmen des jeweiligen Voranschlages halten.


5.         Der Vorstand muß monatlich mindestens einmal zusammenkommen und ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluß auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern unter genauer Angabe des Beschlußgegenstandes herbeigeführt werden. Bleibt ein Vorstandsmitglied drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne hinreichende Entschuldigung fern, so muß es aus dem Vorstand ausscheiden. Das ausscheidende Mitglied kann im laufenden Geschäftsjahr kein Vorstandsamt mehr bekleiden. Eine Ersatzwahl hat binnen vier Wochen nach dem Ausscheiden zu erfolgen. Diese Bestimmung gilt auch sinngemäß  bei Ausscheiden aus einem anderen Grunde.

 

6.         Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.

 

 

§ 13

Mitgliederversammlung

 

1.         Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ.

 

2.         Die Ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich statt und soll im Winterhalbjahr einberufen werden. Die Einberufung hat durch Aushang im Vereinskasten mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung muß die folgenden Punkte enthalten:

2a)       Jahresbericht des Vorstandes

2b)       Bericht der Kassenprüfer

2c)       Entlastung des Vorstandes

2d)       Neuwahlen (Vorstand und Kassenprüfer)

2e)       Beschlußfassung über Anträge, die spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung bei dem 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein müssen.

 

3.            Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt und schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens sieben Mitgliedern verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Einladung soll zwei Wochen, muß aber spätestens eine Woche vorher erfolgen.

 

4.         In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jugendmitglieder (§ 4 Ziffer 3) sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die Wahlen erfolgen entweder durch Handaufheben oder schriftlich. Schriftliche Abstimmung muß erfolgen, wenn die Hälfte der Mitglieder dies verlangt. Die schriftliche Abstimmung hat durch Stimmzettel zu erfolgen. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.

 

( Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuß, bestehend aus drei Mitgliedern sowie aus zwei Ersatzmännern durch den Vorstand zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen vorzubereiten und durchzuführen. Dem Ausschuß gehört ferner der 1. Vorsitzende und in dessen Verhinderung ein anderes von ihm zu bestimmendes Vorstandsmitglied an, die allerdings im Wahlausschuß nicht stimmberechtigt sind. Die Gültigkeit der Wahl ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses ausdrücklich dem Schriftführer zu Protokoll zu bestätigen. ) Bei allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Außerdem sind bei allen Mitgliederversammlungen zu Beginn aus dem Kreis der teilnehmenden Mitglieder zwei Beurkunder zu wählen, die das Protokoll ebenfalls mit zu unterschreiben haben.

 

§ 14

Kassenprüfer

 

Den Kassenprüfern, die in der Ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenprüfung sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Zwischenprüfungen sind alle Monate durchzuführen. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

 

 

§ 15

Sportabteilungen

 

Im Verein wird zur Zeit nur eine Sportart, Tischtennis, betrieben. Sollten dem Verein weitere Sportarten angeschlossen werden, so werden für jede Sportart besondere Abteilungen gebildet, die jeweils von einem Abteilungsleiter, der von der Ordentlichen Generalversammlung gewählt wird, geleitet werden.

 

 

§ 16

Ausschüsse

 

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen, die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende des Vereins, der aber auch den Vorsitz in dem jeweiligen Ausschuß einem anderen Vorstandsmitglied übertragen kann.

 

 

§ 17

Jugendabteilung

 

Mitglieder bis 18 Jahre gehören der Jugendabteilung an. Die Jugendabteilung wird von einem Jugendwart geleitet.


 

§ 18

Ehrungen

 

1.      Für außerordentliche Verdienste um den Verein ist die Wahl eines ordentlichen Mitgliedes zum Ehrenmitglied (§ 4 Ziffer 4) des Vereins durch eine Mitgliederversammlung möglich. Für den Beschluß ist eine vier Fünftel Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Das Ehrenmitglied behält diese Auszeichnung auf Lebenszeit, wenn nicht satzungsmäßige Auschließungsgründe dagegen sprechen. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine Ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.

 

2.      Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit der Ehrennadel ausgezeichnet werden. Für den Beschluß ist eine zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Vorstand kann durch Beschluß Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn ihr Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e.V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden ist.

 

3.      Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

 

 

§ 19

Haftung

 

Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des BGB.

 

 

§ 20

Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes ist nur möglich, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt und die Ordentliche Mitgliederversammlung mit drei Viertel Stimmen der erschienenen Mitglieder sie beschließt, oder die Zahl der Vereinsmitglieder unter sechs herabsinkt. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszweckes, fällt das Vereinsvermögen an die politische Gemeinde Sichertshausen, die es unmittelbar und ausschließlich nur zur Förderung der Leibesübung gemeinnützig zu verwenden hat.